Satzung des FC Junkersdorf 1946

Satzung des Vereins

 

 § 1Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)               Der Verein führt den Namen

F.C. Junkersdorf 1946 e. V.

 Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(2)          Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet zum 30. Juni des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)          Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie durch die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen, insbesondere in den Bereichen

a)      Fußball,

b)      Volleyball,

c)      Badminton,

d)      Tischtennis,

e)      Turnen und Gymnastik.

(3)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Ge­winnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Weg­fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver­eins an die Deutsche Sporthilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit dem Sport zu verwenden hat.

(5)          Die Vorstandsmitglieder und alle anderen Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch für ihre Tätigkeit eine Ehrenamts- oder eine Übungsleiter-Pauschale erhalten, soweit diese Honorare nach den steuerlichen Vorschriften steuerfrei bezahlt werden können. Für eine höhere Vergütung bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)          Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische  Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele zu unterstützen.

(2)          Jugendliche unter 18 Jahren können nur nach schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

(3)          Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ge­gen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben; die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ab­lehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft endet:

a)           mit dem Tode des Mitglieds,

b)           durch freiwilligen Austritt,

c)           durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)          Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklä­rung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von sechs Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres zulässig.

(3)          Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

(4)          Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt insbesondere, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand bleibt. Das Mitglied kann in diesem Fall durch Vorstandsbeschluss ohne Beachtung des Einspruchverfahrens ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)          Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mit­gliederversammlung bestimmt.

(2)          Ehrenmitglie­der sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)          Alle weiteren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung (Anlage).

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)           der Vorstand,

b)           die Mitgliederversammlung.

 § 7 Der Vorstand

(1)          Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2)          Der Verein wird gerichtlich und außerge­richtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertre­ten.

(3)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, ge­wählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(4)          Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bleiben jedoch dem Vorstand vorbehalten.

Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu­ständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)             Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstel­lung der Tagesordnung;

b)             Einberufung der Mitgliederversammlung;

c)             Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;

d)             Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e)             Beschlussfassung über Aufnahme und  Ausschluss von Mitgliedern;

f)              Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden; sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

g)             Erlass einer Geschäftsordnung für die Sportabteilungen gemäß § 2 Ziff. (2).

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1)          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vor­standssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde­rung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder ­mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Ei­ner Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2)          Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmit­glieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ent­scheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3)          Die Vorstandssitzung leitet der Vorsit­zende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsit­zende. Es ist ein Protokoll zu fertigen, dass Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält.

(4)          Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu dem schriftlichen Verfahren schriftlich oder mündlich erklären.

(5)          Die Schriftform wird auch durch Mitteilungen per Fax oder e-mail erfüllt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)          In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(2)          Hat ein Mitglied das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann es in der Mitgliederversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

(3)          Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt wer­den.

Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversamm­lung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 11 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)             Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstands;

b)             Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

c)             Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

d)             Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

e)             Bestellung von zwei Kassenprüfern, die Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins erhalten, um über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses sowie über die Kassenführung zu berichten;

die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.

f)              Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g)             Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ab­lehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

h)             Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)          In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlun­gen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seiner­seits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)          Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, jedoch bis spätestens zum 30. September des folgenden Geschäftsjahres, stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder per e-mail unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung einberu­fen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla­dungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit­glied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Postadresse, Telefax – oder e-mail-Adresse ge­richtet ist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch  Veröffentlichung in der Vereinszeitung, durch Anschlag am Vereinslokal oder durch Veröffentlichung in üblichen Tageszeitungen erfolgen.

(2)          Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:

a)  Geschäftsbericht des Vorstandes

b)        Bericht des Schatzmeisters über die Einnahmen und Ausgaben (Kassen-

bericht)

c)  Bericht der Kassenprüfer

d)  Entlastung des Vorstandes

e)  Neuwahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer

(3)          Die endgültige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einem anderen Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer, geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahl­ganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Ver­sammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(2)          Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn minde­stens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

Sind weniger als ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend, können die anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit mit einer zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herstellen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)          Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Ände­rung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann ebenfalls nur mit Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4)          Die Mitgliederversammlung wählt die Organe des Vereins. Hat im ersten Wahlgang ein Kan­didat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(5)          Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Pro­tokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll fol­gende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versamm­lung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokoll­führers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tages­ordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)          Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich bean­tragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entspre­chend zu ergänzen.

(2)          Über Anträge auf Ergänzung der Tagesord­nung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt wer­den, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglie­derversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand ver­langt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.

 § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver­sammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit be­schlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellver­tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Li­quidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre­chend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.02.2009 errichtet.